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Kleinunternehmerregelung 2026: Grenzen, Rechenbeispiele und Fallen

Kleinunternehmer bist du 2026, wenn dein Umsatz 2025 höchstens 25.000 € betrug und 2026 nicht über 100.000 € steigt. Dann berechnest du keine Umsatzsteuer, ziehst aber auch keine Vorsteuer ab. Ob sich das lohnt, entscheiden dein Kundenmix und deine Einkäufe.

Text: Andy Staudinger, selbstständiger Web- und App-Entwickler. Zuletzt geprüft am 6. November 2026.

Arbeitsplatz einer selbstständigen Fotografin mit Kamera, Laptop und Abzügen

Kurz gesagt

  • Grenzen nach § 19 Abs. 1 UStG: höchstens 25.000 € Gesamtumsatz im Vorjahr und höchstens 100.000 € im laufenden Jahr.
  • Im Gründungsjahr gilt laut Finanzverwaltung die Grenze von 25.000 €, ohne Hochrechnung auf zwölf Monate.
  • Schon der Umsatz, mit dem du die Grenze im laufenden Jahr überschreitest, ist steuerpflichtig.
  • Für Privatkunden bist du bis zu 19 % günstiger. Für Geschäftskunden ändert sich am Preis nichts.
  • Der Verzicht auf die Regelung bindet dich 5 Kalenderjahre.
  • Werbung bei Google oder Meta und Software aus dem Ausland können trotzdem Umsatzsteuer auslösen.

Was ist ein Kleinunternehmer nach § 19 UStG?

Ein Kleinunternehmer ist ein im Inland ansässiger Unternehmer, dessen Umsätze nach § 19 UStG umsatzsteuerfrei sind. Voraussetzung ist ein Gesamtumsatz unter den gesetzlichen Grenzen. Die Regel gilt für Freiberufler und Gewerbetreibende gleichermaßen.

Seit dem 1. Januar 2025 ist die Kleinunternehmerregelung als echte Steuerbefreiung formuliert. Deine Umsätze sind steuerfrei, du stellst also keine Umsatzsteuer in Rechnung. Im Gegenzug darfst du keine Vorsteuer aus deinen Einkäufen abziehen, denn § 15 Abs. 2 UStG schließt den Abzug für steuerfreie Umsätze aus.

Die Einkommensteuer auf deinen Gewinn zahlst du trotzdem ganz normal. Wie viel du dafür zurücklegen solltest, zeigt der Ratgeber Steuerrücklage bilden.

Als Gesamtumsatz zählt nach § 19 Abs. 2 UStG die Summe deiner vereinnahmten Entgelte. Entscheidend ist also, wann das Geld eingeht, nicht wann du die Rechnung schreibst. Verkaufst du Anlagevermögen, etwa deinen alten Firmenlaptop, bleibt dieser Erlös außen vor.

Welche Kleinunternehmer-Grenze gilt 2026?

Für 2026 gilt: Dein Gesamtumsatz 2025 darf 25.000 € nicht überschritten haben, und dein Gesamtumsatz 2026 darf 100.000 € nicht überschreiten. Beide Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein. Gerechnet wird mit Entgelten, also ohne Umsatzsteuer.

Kleinunternehmer-Grenzen nach § 19 UStG, Fassung seit 1. Januar 2025
SituationGrenzeFolge beim Überschreiten
Vorjahr (2025)höchstens 25.000 €2026 gilt von Anfang an die Regelbesteuerung.
Laufendes Jahr (2026)höchstens 100.000 €Ab dem Umsatz, mit dem du die Grenze überschreitest, gilt die Regelbesteuerung.
Gründungsjahrhöchstens 25.000 €Ab dem Umsatz, mit dem du 25.000 € überschreitest, gilt die Regelbesteuerung.
2026 zwischen 25.000 € und 100.000 €keine Folge für 20262026 bleibt steuerfrei, 2027 gilt die Regelbesteuerung.

Die Grenze von 100.000 € wirkt sofort. Das BMF-Schreiben vom 18. März 2025 stellt klar: Bereits der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, ist nicht mehr steuerfrei.

Im Gründungsjahr gibt es kein Vorjahr. Die Finanzverwaltung wendet dann die Grenze von 25.000 € auf das laufende Jahr an. Eine Umrechnung des Teiljahres auf zwölf Monate sieht § 19 UStG seit 2025 nicht mehr vor, es zählt der tatsächliche Umsatz.

Was passiert, wenn die Kleinunternehmer-Umsatzgrenze überschritten wird?

Überschreitest du im laufenden Jahr 100.000 €, ist schon die Zahlung, mit der du über die Grenze kommst, voll umsatzsteuerpflichtig. Alle früheren Umsätze des Jahres bleiben steuerfrei. Für den Rest des Jahres und das ganze Folgejahr giltst du als regelbesteuert.

Annahmen für das Beispiel: Eine Designerin hatte 2025 einen Gesamtumsatz von 23.000 €. 2026 gewinnt sie einen großen Auftrag. Die Tabelle zeigt ihre Zahlungseingänge 2026.

Beispiel: Monatsumsätze 2026 und Status nach § 19 UStG (Annahmen)
MonatZahlungseingangSumme seit JanuarStatus
Januar6.000 €6.000 €steuerfrei nach § 19 UStG
Februar6.000 €12.000 €steuerfrei nach § 19 UStG
März6.000 €18.000 €steuerfrei nach § 19 UStG
April6.000 €24.000 €steuerfrei nach § 19 UStG
Mai6.000 €30.000 €steuerfrei nach § 19 UStG
Juni6.000 €36.000 €steuerfrei nach § 19 UStG
Juli8.000 €44.000 €steuerfrei nach § 19 UStG
August9.000 €53.000 €steuerfrei nach § 19 UStG
September40.000 €93.000 €steuerfrei nach § 19 UStG
Oktober12.000 €105.000 €Grenze überschritten: dieser Umsatz ist steuerpflichtig
November8.000 €113.000 €Regelbesteuerung, 19 % zusätzlich
Dezember8.000 €121.000 €Regelbesteuerung, 19 % zusätzlich

Bis einschließlich September liegt sie mit 93.000 € unter der Grenze. Die Zahlung im Oktober hebt die Summe auf 105.000 €. Diese Zahlung von 12.000 € ist damit komplett steuerpflichtig, nicht nur der Teil über 100.000 €.

Was die Designerin für den Oktober und danach an Umsatzsteuer schuldet
KennzahlWertBerechnung
Zahlung im Oktober, ohne Umsatzsteuer berechnet12.000,00 €Rechnung noch als Kleinunternehmerin gestellt
Darin enthaltene Umsatzsteuer1.915,97 €12.000,00 € × 19 ÷ 119
Bei ihr bleiben netto10.084,03 €12.000,00 € − 1.915,97 €
Umsätze November und Dezember netto16.000,00 €8.000 € + 8.000 €
Darauf zusätzlich berechnete Umsatzsteuer3.040,00 €16.000,00 € × 19 %
Umsatzsteuer 2026 an das Finanzamt4.955,97 €1.915,97 € + 3.040,00 €

Hat sie die Rechnung im Oktober ohne Umsatzsteuer gestellt, steckt die Steuer rechnerisch im gezahlten Betrag. Ob sie die Umsatzsteuer beim Kunden nachfordern kann, hängt vom Vertrag ab.

Wichtig für 2027: Ihr Gesamtumsatz 2026 liegt bei 121.000 €, also über 25.000 €. Sie bleibt deshalb 2027 regelbesteuert, egal wie viel sie 2027 umsetzt. Prüf deinen Stand deshalb jeden Monat, bevor ein großer Auftrag bezahlt wird.

Wie viel bringt die Kleinunternehmerregelung? Rechenbeispiele mit Privat- und Geschäftskunden

Die Kleinunternehmerregelung bringt dir bei Privatkunden bis zu 19 % mehr Spielraum im Preis, bei Geschäftskunden nichts. Privatkunden können keine Vorsteuer abziehen, für sie zählt der Endpreis. Geschäftskunden holen sich die Umsatzsteuer vom Finanzamt zurück, für sie zählt der Nettopreis.

Beispiel 1: Privatkunde bestellt eine Website für 2.000 €

Privatkunde zahlt 2.000 €: was bei dir bleibt (Annahme: gleicher Endpreis)
KennzahlWertBerechnung
Endpreis für den Kunden2.000,00 €in beiden Fällen gleich
Bei dir bleiben als Kleinunternehmer2.000,00 €keine Umsatzsteuer
Umsatzsteuer, wenn du regelbesteuert bist319,33 €2.000 € × 19 ÷ 119
Bei dir bleiben regelbesteuert1.680,67 €2.000 € ÷ 1,19
Vorteil als Kleinunternehmer319,33 €2.000,00 € − 1.680,67 €

Willst du regelbesteuert dieselben 2.000 € behalten, musst du dem Privatkunden 2.380 € berechnen. Als Kleinunternehmer bist du also bei gleichem Verdienst um 380 € günstiger.

Beispiel 2: Geschäftskunde bestellt dieselbe Website für 2.000 € netto

Geschäftskunde: Kosten für den Kunden und Einnahme für dich
KennzahlWertBerechnung
Rechnungsbetrag regelbesteuert2.380,00 €2.000 € + 19 % (380,00 €)
Vorsteuer, die der Kunde zurückbekommt380,00 €2.000 € × 19 %
Echte Kosten für den Kunden regelbesteuert2.000,00 €2.380,00 € − 380,00 €
Echte Kosten für den Kunden beim Kleinunternehmer2.000,00 €keine Umsatzsteuer, kein Vorsteuerabzug
Unterschied für den Kunden0,00 €2.000,00 € − 2.000,00 €

Für Kunde und dich bleibt es in beiden Fällen bei 2.000 €. Der Preisvorteil fällt bei Geschäftskunden weg.

Beispiel 3: Du kaufst einen Laptop für 2.380 € brutto

Laptop: echte Kosten mit und ohne Vorsteuerabzug
KennzahlWertBerechnung
Kaufpreis brutto2.380,00 €2.000 € + 19 %
Vorsteuer zurück als Kleinunternehmer0,00 €kein Vorsteuerabzug
Vorsteuer zurück regelbesteuert380,00 €2.000 € × 19 %
Echte Kosten regelbesteuert2.000,00 €2.380,00 € − 380,00 €
Mehrkosten als Kleinunternehmer380,00 €2.380,00 € − 2.000,00 €

Beispiel 4: Ein ganzes Jahr im Vergleich

Annahmen: 24.000 € Umsatz, davon 50 % mit Geschäftskunden. Einkäufe von 6.000 € netto, alle mit 19 % Umsatzsteuer. Privatkunden zahlen in beiden Fällen denselben Endpreis, Geschäftskunden denselben Nettopreis.

Jahresgewinn vor Einkommensteuer: Kleinunternehmer gegen Regelbesteuerung (Annahmen)
KennzahlWertBerechnung
Einnahmen als Kleinunternehmer24.000,00 €12.000 € + 12.000 €
Kosten als Kleinunternehmer (brutto)7.140,00 €6.000 € × 1,19
Gewinn als Kleinunternehmer16.860,00 €24.000,00 € − 7.140,00 €
Einnahmen regelbesteuert (netto)22.084,03 €12.000 € + 12.000 € ÷ 1,19
Kosten regelbesteuert (netto)6.000,00 €Vorsteuer kommt zurück
Gewinn regelbesteuert16.084,03 €22.084,03 € − 6.000,00 €
Vorteil der Kleinunternehmerregelung775,97 €16.860,00 € − 16.084,03 €

Bei diesem Kundenmix lohnt sich die Regelbesteuerung erst ab Einkäufen von rund 10.084 € netto im Jahr. Darunter bleibt die Kleinunternehmerregelung günstiger.

Welche Vor- und Nachteile hat die Kleinunternehmerregelung?

Der größte Vorteil ist der niedrigere Endpreis für Privatkunden, der größte Nachteil der fehlende Vorsteuerabzug. Dazu kommen Unterschiede im Aufwand und in der Außenwirkung.

Kleinunternehmerregelung: Vor- und Nachteile
ThemaVorteilNachteil
Preis für Privatkundenbis zu 19 % günstiger oder mehr Margekeiner
Preis für Geschäftskundenkeinerkeiner, Kunde zahlt netto gleich viel
Einkäufe und Investitionenkeinerkein Vorsteuerabzug, alles kostet brutto
Erklärungenkeine Voranmeldungen, keine Jahreserklärung (§ 18 Abs. 1 bis 4 UStG gilt nicht)Ausnahme bei Reverse Charge
Rechnungenvereinfachte Rechnung nach § 34a UStDVHinweis auf die Steuerbefreiung Pflicht
WachstumkeinerGrenze im Blick behalten, Wechsel mitten im Jahr möglich

Wann lohnt es sich, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten?

Der Verzicht lohnt sich, wenn die zurückgeholte Vorsteuer größer ist als die Umsatzsteuer, die du bei Privatkunden aus deinem Preis zahlen musst. Bei vielen Geschäftskunden und hohen Investitionen ist das schnell der Fall. Bei vielen Privatkunden fast nie.

Annahmen für die Tabelle: 24.000 € Umsatz im Jahr. Privatkunden zahlen nach dem Verzicht denselben Endpreis, Geschäftskunden denselben Nettopreis. Alle Einkäufe tragen 19 % Umsatzsteuer. Die letzte Spalte rechnet mit 5.000 € Einkäufen netto im Jahr.

Break-even: ab welchen Einkäufen sich der Verzicht lohnt (Annahmen, vor Einkommensteuer)
Anteil GeschäftskundenUmsatz mit PrivatkundenUmsatzsteuer aus PrivatumsatzVerzicht lohnt ab Einkäufen nettoErgebnis bei 5.000 € EinkäufenBewertung
0 %24.000 €3.831,93 €20.168 €-2.881,93 €Regelung behalten
25 %18.000 €2.873,95 €15.126 €-1.923,95 €Regelung behalten
50 %12.000 €1.915,97 €10.084 €-965,97 €Regelung behalten
75 %6.000 €957,98 €5.042 €-7,98 €Regelung behalten
90 %2.400 €383,19 €2.017 €566,81 €Verzicht lohnt
100 %0 €0,00 €0 €950,00 €Verzicht lohnt

So liest du die Tabelle: Liegen deine jährlichen Einkäufe netto über dem Wert in der vierten Spalte, bringt dir der Verzicht mehr Geld. Ein positiver Wert in der fünften Spalte ist dein jährlicher Vorteil durch den Verzicht.

Die Regeln für den Verzicht stehen in § 19 Abs. 3 UStG. Du erklärst ihn gegenüber dem Finanzamt, spätestens bis zum letzten Tag im Februar des zweiten Jahres nach dem betroffenen Jahr. Für 2026 also bis zum 29. Februar 2028.

Die Erklärung ist unwiderruflich und bindet dich mindestens 5 Kalenderjahre. Danach kannst du den Verzicht zum Beginn eines Kalenderjahres widerrufen. Rechne deshalb nicht nur das erste Jahr durch, sondern deine Planung für 5 Jahre.

Ein Sonderfall ist das Gründungsjahr mit großer Anfangsinvestition. Wer im ersten Jahr für 10.000 € netto Technik kauft und überwiegend für Unternehmen arbeitet, holt sich mit dem Verzicht 1.900 € Vorsteuer zurück. Dafür ist er die nächsten Jahre an die Regelbesteuerung gebunden.

Wie stellst du beim Wechsel in die Regelbesteuerung deine Preise um?

Beim Wechsel in die Regelbesteuerung schlägst du auf deine bisherigen Preise 19 % Umsatzsteuer auf, sonst sinkt dein Verdienst um 15,97 % des Endpreises. Geschäftskunden merken davon nichts. Privatkunden zahlen mehr, oder du verdienst weniger.

Stundensatz 60 €: Umstellung beim Wechsel (Annahme: 80 Stunden für Privatkunden im Monat)
KennzahlWertBerechnung
Bisheriger Stundensatz als Kleinunternehmer60,00 €keine Umsatzsteuer
Neuer Endpreis für Privatkunden bei gleichem Verdienst71,40 €60 € × 1,19
Dein Verdienst, wenn der Endpreis gleich bleibt50,42 €60 € ÷ 1,19
Verlust pro Stunde bei gleichem Endpreis9,58 €60,00 € − 50,42 €
Verlust im Monat766,39 €9,58 € × 80

Geschäftskunden zahlen künftig 60,00 € netto plus 19 % Umsatzsteuer, also 71,40 €. Die Umsatzsteuer bekommen sie als Vorsteuer zurück, ihre Kosten bleiben gleich.

So gehst du beim Wechsel vor:

  1. Prüf laufende Verträge. Steht dort „zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer“, darfst du die Steuer aufschlagen. Steht dort ein fester Endpreis, musst du neu verhandeln.
  2. Pass die Rechnungsvorlage an: Steuersatz, Steuerbetrag und Nettobetrag getrennt, den Hinweis auf § 19 UStG entfernen.
  3. Zeig Privatkunden im Angebot Endpreise inklusive Umsatzsteuer. Für Verbraucher verlangt § 3 PAngV den Gesamtpreis.
  4. Gib Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab, so oft das Finanzamt es dir vorgibt.
  5. Rechne deinen Stundensatz neu, mit dem Stundensatz-Rechner oder nach dem Ratgeber Stundensatz berechnen.

Wann zahlst du als Kleinunternehmer trotzdem Umsatzsteuer? Reverse Charge bei Google, Meta und Software

Als Kleinunternehmer schuldest du Umsatzsteuer, wenn du Leistungen von ausländischen Unternehmen beziehst und die Steuerschuld nach § 13b UStG auf dich übergeht. Das betrifft typischerweise Werbung bei Google oder Meta, die von Gesellschaften im EU-Ausland abgerechnet wird. Auch Software und Cloud-Dienste von Anbietern außerhalb Deutschlands können darunter fallen.

Die Steuerbefreiung nach § 19 UStG gilt nur für deine eigenen Umsätze. Die Steuer aus Reverse Charge schuldest du trotzdem, und abziehen darfst du sie als Kleinunternehmer nicht. Für die Monate, in denen solche Steuer anfällt, gibst du eine Umsatzsteuer-Voranmeldung ab, das stellt § 19 Abs. 1 UStG mit dem Verweis auf § 18 Abs. 4a UStG klar.

Beispiel: Google-Werbung für 300 € netto im Monat (Annahme: Rechnung mit Hinweis Reverse Charge)
KennzahlWertBerechnung
Rechnungsbetrag des Anbieters300,00 €ohne Umsatzsteuer
Umsatzsteuer, die du schuldest57,00 €300 € × 19 %
Vorsteuerabzug als Kleinunternehmer0,00 €nicht erlaubt
Echte Kosten im Monat357,00 €300,00 € + 57,00 €
Echte Kosten im Jahr4.284,00 €357,00 € × 12
Woran du Reverse Charge auf einer Eingangsrechnung erkennst
MerkmalWas du tust
Anbieter sitzt im Ausland, keine deutsche Umsatzsteuer ausgewiesenReverse Charge prüfen, Steuer selbst anmelden
Hinweis „Reverse Charge“ oder „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“19 % auf den Nettobetrag anmelden und zahlen
Deine USt-IdNr. steht auf der RechnungDer Anbieter behandelt dich als Unternehmer, Reverse Charge ist wahrscheinlich
Rechnung weist deutsche Umsatzsteuer ausKein Reverse Charge, die Steuer steckt im Preis

Eine USt-IdNr. kannst du auch als Kleinunternehmer beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen. Sie ist nicht Pflicht, ausländische Anbieter verlangen sie aber oft für eine Rechnung an ein Unternehmen. Plane die 19 % auf solche Rechnungen in deinen Kosten ein.

Welcher Hinweis muss auf die Kleinunternehmer-Rechnung?

Deine Rechnung muss nach § 34a Nr. 5 UStDV einen Hinweis enthalten, dass für die Leistung die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gilt. Eine feste Formulierung schreibt das Gesetz nicht vor. Wichtig ist, dass der Leser die Befreiung nach § 19 UStG eindeutig erkennt.

Kleinunternehmer Rechnung Hinweis: Formulierungen
FormulierungBewertung
„Steuerbefreiung für Kleinunternehmer nach § 19 UStG.“nah am Wortlaut von § 34a UStDV, empfohlen
„Steuerfreie Leistung nach § 19 Abs. 1 UStG (Kleinunternehmer).“eindeutig, empfohlen
„Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“verbreitet, nennt Paragraf und Folge
„Kein Ausweis der Umsatzsteuer.“zu ungenau, Grund fehlt

§ 34a UStDV verlangt für Kleinunternehmer weniger Angaben als § 14 Abs. 4 UStG. Pflicht sind Name und Anschrift von dir und deinem Kunden, deine Steuernummer oder USt-IdNr. und das Ausstellungsdatum. Dazu kommen Menge und Art der Leistung sowie das Entgelt in einer Summe mit dem Hinweis. Bei Gutschriften kommt das Wort „Gutschrift“ dazu.

Weist du als Kleinunternehmer trotzdem Umsatzsteuer aus, schuldest du sie nach § 14c Abs. 2 UStG dem Finanzamt. Dein Kunde darf sie aber nicht als Vorsteuer abziehen. Alle Details und eine Musterrechnung findest du im Ratgeber Rechnung schreiben: Pflichtangaben.

Muss ein Kleinunternehmer E-Rechnungen ausstellen?

Nein. Nach § 34a Satz 4 UStDV darfst du als Kleinunternehmer jede Rechnung als sonstige Rechnung übermitteln, also auch als PDF oder auf Papier. Das gilt auch nach den Übergangsfristen, die für regelbesteuerte Unternehmen 2027 und 2028 enden.

E-Rechnungen empfangen musst du dagegen seit dem 1. Januar 2025. Schickt dir ein Lieferant eine E-Rechnung im Format XRechnung oder ZUGFeRD, darfst du sie nicht ablehnen. Ein E-Mail-Postfach genügt für den Empfang.

Kleinunternehmer E-Rechnung: was gilt
PflichtKleinunternehmerGrundlage
E-Rechnung empfangenja, seit 1. Januar 2025§ 14 UStG
E-Rechnung ausstellennein, PDF oder Papier bleibt erlaubt§ 34a Satz 4 UStDV
E-Rechnungen aufbewahrenja, im Originalformat§ 14b UStG

Wie meldest du dich als Kleinunternehmer beim Finanzamt an?

Du wählst die Kleinunternehmerregelung im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, den du innerhalb eines Monats nach Beginn deiner Tätigkeit elektronisch über ELSTER abgibst. Die Pflicht dazu steht in § 138 AO. Einen separaten Antrag brauchst du nicht.

Anmeldung: Gewerbetreibende und Freiberufler
SchrittGewerbetreibendeFreiberufler
Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamtja, nach § 14 GewOnein
Fragebogen zur steuerlichen Erfassungja, über ELSTERja, über ELSTER
Frist für den Fragebogenein Monat nach Beginnein Monat nach Beginn
Kleinunternehmerregelung wählenim Fragebogenim Fragebogen

Im Fragebogen schätzt du deinen Umsatz für das Gründungsjahr und das Folgejahr. Liegt die Schätzung für das Gründungsjahr über 25.000 €, kommt die Regelung nicht in Frage. Die Steuernummer, die du danach bekommst, gehört auf jede Rechnung.

Wichtig für deine Rechnungen: Seit 2025 nennt § 34a UStDV als Alternative zur Steuernummer auch die Kleinunternehmer-Identifikationsnummer. Diese brauchst du nur, wenn du die Kleinunternehmerregelung in anderen EU-Staaten nach § 19a UStG nutzen willst.

Welche Fehler machen Kleinunternehmer am häufigsten?

Der teuerste Fehler ist ausgewiesene Umsatzsteuer auf einer Kleinunternehmer-Rechnung, denn die musst du zahlen.

  1. Umsatzsteuer auf der Rechnung ausweisen. Du schuldest sie nach § 14c UStG, dein Kunde darf sie nicht abziehen.
  2. Die 100.000 € im laufenden Jahr nicht beobachten. Eine große Zahlung reicht zum Überschreiten.
  3. Im Gründungsjahr mit 100.000 € rechnen. Für Gründer gilt laut BMF die Grenze von 25.000 €.
  4. Reverse Charge bei Google, Meta oder ausländischer Software übersehen.
  5. Den Hinweis auf § 19 UStG auf der Rechnung vergessen.
  6. Verzichten, ohne die Bindung von 5 Jahren durchzurechnen.
  7. Preise beim Wechsel nicht anpassen und bei Privatkunden 15,97 % des Endpreises verlieren.

Was solltest du als Kleinunternehmer regelmäßig prüfen?

  • Gesamtumsatz des Vorjahres geprüft: höchstens 25.000 €
  • Zahlungseingänge des laufenden Jahres monatlich addiert: höchstens 100.000 €
  • Im Gründungsjahr: Zahlungseingänge höchstens 25.000 €
  • Kundenmix geprüft: Anteil Geschäftskunden in Prozent
  • Einkäufe und Investitionen der nächsten 5 Jahre geschätzt
  • Hinweis auf die Steuerbefreiung nach § 19 UStG in der Rechnungsvorlage
  • Eingangsrechnungen ausländischer Anbieter auf Reverse Charge geprüft
  • Empfang von E-Rechnungen über ein E-Mail-Postfach eingerichtet
  • Rücklage für die Einkommensteuer gebildet, zum Beispiel mit dem Steuerrücklage-Rechner

Häufige Fragen zur Kleinunternehmerregelung

Zählt die Kleinunternehmer-Grenze brutto oder netto?

Es zählen die Entgelte, also Beträge ohne Umsatzsteuer. Als Kleinunternehmer berechnest du keine Umsatzsteuer, deshalb sind das deine Rechnungsbeträge. Maßgeblich ist der Zahlungseingang im Kalenderjahr.

Was passiert, wenn ich 2026 mehr als 25.000 € umsetze?

Liegt dein Umsatz 2026 über 25.000 €, aber höchstens bei 100.000 €, bleibst du 2026 Kleinunternehmer. Ab dem 1. Januar 2027 gilt dann die Regelbesteuerung.

Ab wann gilt die Regelbesteuerung, wenn ich 100.000 € überschreite?

Sofort. Schon der Umsatz, mit dem du die Grenze überschreitest, ist steuerpflichtig. Die Umsätze davor bleiben steuerfrei.

Welche Grenze gilt im Gründungsjahr?

Laut BMF-Schreiben vom 18. März 2025 gilt im Gründungsjahr die Grenze von 25.000 €. Es zählt der tatsächliche Umsatz, eine Hochrechnung auf zwölf Monate gibt es nicht.

Muss ich als Kleinunternehmer eine Umsatzsteuererklärung abgeben?

In der Regel nicht, denn § 19 Abs. 1 UStG schließt die Erklärungspflichten nach § 18 Abs. 1 bis 4 UStG aus. Fällt Umsatzsteuer aus Reverse Charge an, gibst du für diesen Zeitraum eine Voranmeldung ab. Das Finanzamt kann eine Erklärung außerdem ausdrücklich anfordern.

Brauche ich als Kleinunternehmer eine Umsatzsteuer-ID?

Nein, sie ist freiwillig. Sie hilft dir, wenn du Leistungen von Unternehmen aus dem EU-Ausland beziehst, etwa Werbung bei Google oder Meta.

Bis wann kann ich auf die Kleinunternehmerregelung verzichten?

Bis zum letzten Tag im Februar des zweiten Jahres nach dem betroffenen Jahr, für 2026 also bis zum 29. Februar 2028. Der Verzicht bindet dich mindestens 5 Kalenderjahre.

Muss ich als Kleinunternehmer E-Rechnungen schreiben?

Nein. Du darfst nach § 34a UStDV immer eine sonstige Rechnung schicken, etwa ein PDF. Empfangen musst du E-Rechnungen aber seit dem 1. Januar 2025.

Was ändert sich an meinem Stundensatz beim Wechsel?

Für Geschäftskunden nichts, sie zahlen deinen Nettopreis plus Umsatzsteuer, die sie zurückbekommen. Für Privatkunden steigt der Preis um 19 %, wenn du deinen Verdienst halten willst. Rechne es mit dem Stundensatz-Rechner nach.

Fazit: Für wen lohnt sich die Kleinunternehmerregelung 2026?

Die Kleinunternehmerregelung 2026 lohnt sich für Selbstständige mit überwiegend privaten Kunden und wenigen Einkäufen. Wer für Unternehmen arbeitet und teure Technik kauft, verschenkt damit oft Geld.

Behalte die Grenze von 100.000 € im laufenden Jahr und im Gründungsjahr die 25.000 € jeden Monat im Blick. Setz den Hinweis auf § 19 UStG in deine Rechnungsvorlage und prüf jede Rechnung aus dem Ausland auf Reverse Charge.

Keine Steuerberatung. Die Rechner schätzen nach dem Grundtarif 2026. Kinderfreibeträge, weitere Einkünfte, Sonderausgaben und Gewerbesteuer sind nicht berücksichtigt.

Quellen

  1. § 19 UStG, Kleinunternehmer
  2. BMF-Schreiben vom 18. März 2025: Sonderregelung für Kleinunternehmer (Neufassung § 19 UStG)
  3. § 34a UStDV, Rechnungen von Kleinunternehmern
  4. § 14 UStG, Ausstellung von Rechnungen
  5. § 14c UStG, Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis
  6. § 13b UStG, Leistungsempfänger als Steuerschuldner
  7. § 15 UStG, Vorsteuerabzug
  8. § 18 UStG, Besteuerungsverfahren
  9. § 138 AO, Anzeigen über die Erwerbstätigkeit
  10. § 33 UStDV, Rechnungen über Kleinbeträge
  11. § 3 PAngV, Pflicht zur Angabe des Gesamtpreises

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